Ausländische Fahrerlaubnisse

Sie haben Fragen zu Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis?

Hier erhalten Sie allgemeine Informationen zur Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse. Außerdem können Sie sich hier über die Bedingungen und erforderlichen Unterlagen für den Umtausch ausländischer Führerscheine informieren. 

Umschreibung von EU- und EWR-Fahrerlaubnissen (z. Zt. auch britische)

Allgemeine Voraussetzungen für den Umtausch:

  • Die Dauer des Auslandsaufenthalts darf nicht weniger als 185 zusammenhängende Tage betragen haben. Im Rahmen von Urlaubs- und Ferienaufenthalten erworbene Führerscheine können nicht umgeschrieben werden.
  • Lernführerscheine oder vorläufig ausgestellte Führerscheine sind vom Umtausch ausgeschlossen.

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts).
  • Kopie des gültigen Ausweisdokuments; bitte beachten Sie die Hinweise hier
  • Kopie des ausländischen Führerscheins
  • Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei

Die Verwaltungsgebühren betragen 36,30€, bei Fahrerlaubnis auf Probe 37,10 €.

Hinweise:

Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtungen bleiben vorbehalten.

Der ausländische Führerschein wird bei Aushändigung des deutschen Führerscheins von der Behörde eingezogen.

Auszüge aus dem Fahreignungsregister (FAER) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg werden von der Behörde eingeholt.

Erleichterte Umschreibung von Fahrerlaubnissen aus privilegierten Staaten (sog. Anlage-11-Staaten)

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Die ausländische Fahrerlaubnis muss zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültig sein.
  • Lernführerscheine oder vorläufig ausgestellte Führerscheine sind vom Umtausch ausgeschlossen.
  • Die Dauer des Auslandsaufenthalts darf nicht weniger als 185 zusammenhängende Tage betragen haben; im Rahmen von Urlaubs- und Ferienaufenthalten erworbene Führerscheine können nicht umgeschrieben werden. 

Ob Sie für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine theoretische oder praktische oder gar keine Prüfung ablegen müssen, entnehmen Sie bitte Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). 


Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB)); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts).
  • Kopie des gültigen Ausweisdokuments, bitte beachten Sie die Hinweise hier
  • Auszüge aus dem Fahreignungsregister (FAER) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt)
  • Kopie des ausländischen Führerscheins
  • Übersetzung (Konsulat, ADAC, AvD oder amtlich vereidigter, bei den Oberlandesgerichten zugelassener Dolmetscher)
  • Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei

Bei Inhabern einer Fahrerlaubnis aus Indiana oder Texas sowie der Klasse D aus Minnesota sowie einer Fahrerlaubnis aus Australian Capital Territory, New South Wales, Northern Territory und Western Australia sowie aus British Columbia zusätzlich:

  • Nachweis ausreichenden Sehvermögens (Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Zeugnis)

Wenn nach Anlage 11 FeV eine praktische Teilprüfung abgelegt werden muss zusätzlich:

  • Fahrschulstempel auf dem Antrag

Wenn nach Anlage 11 FeV eine theoretische Teilprüfung abgelegt werden muss und die Prüfung in einer Fremdsprache erfolgen soll zusätzlich:

Die Verwaltungsgebühren betragen 36,30 €, bei Fahrerlaubnis auf Probe 37,10 €.

Hinweise
:

Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtung bleiben vorbehalten.

Der ausländische Führerschein wird bei Aushändigung des deutschen Führerscheins von der Behörde eingezogen.

Umschreibung von Fahrerlaubnissen aus Staaten, die weder der EU oder dem EWR angehören, noch in der Anlage 11 FeV (s. o.) aufgeführt sind

Allgemeine Voraussetzungen für den Umtausch:

  • Die ausländische Fahrerlaubnis muss zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültig sein.
  • Lernführerscheine oder vorläufig ausgestellte Führerscheine sind vom Umtausch ausgeschlossen.
  • Die Dauer des Auslandsaufenthalts darf nicht weniger als 185 zusammenhängende Tage betragen haben; im Rahmen von Urlaubs- und Ferienaufenthalten erworbene Führerscheine können nicht umgeschrieben werden.

Sofern Sie die vorgenannten Bedingungen erfüllen, kann Ihre ausländische Fahrerlaubnis - allerdings erst nach Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung - in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden; vor Absolvierung der Prüfung wird auf die Vorlage eines Ausbildungsnachweises verzichtet. Sie müssen allerdings von einer anerkannten Fahrschule zur Prüfung vorgestellt werden.

Eine nach Orten getrennte Übersicht von Fahrschulniederlassungen im Kreis Groß-Gerau finden Sie hier.

In Zweifelsfällen, ob bzw. zu welchen Bedingungen Ihre Fahrerlaubnis umgeschrieben werden kann, sprechen Sie bitte unter Vorlage des ausländischen Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde vor.

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Download hier (PDF | 96,5 KB)); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem Feld unten rechts).
  • Fahrschulstempel auf dem Antrag
  • Kopie des gültigen Ausweisdokuments, bitte beachten Sie die Hinweise hier
  • Auszüge aus dem Fahreignungsregister (FAER) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt)
  • Kopie des ausländischen Führerscheins
  • Übersetzung (Konsulat, ADAC, AvD oder amtlich vereidigter, bei den Oberlandesgerichten zugelassener Dolmetscher)
  • Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei
  • Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt)

Bei Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T zusätzlich:

  • Nachweis ausreichenden Sehvermögens (Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Zeugnis)

Bei Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E zusätzlich:

Bei Klassen D, D1, DE und D1E zusätzlich:

Sofern die Fahrerlaubnis gewerblich genutzt werden soll, ist auch eine Ausbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) erforderlich; Näheres erfahren Sie hier. In diesem Fall benötigen Sie zusätzlich:

  • Bescheinigung nach dem BKrFQG

Die Verwaltungsgebühren betragen 43,90 €, bei Fahrerlaubnis auf Probe 44,70 € Euro.

Hinweise:

Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtungen bleiben vorbehalten.

Der ausländische Führerschein wird bei Aushändigung des deutschen Führerscheins von der Behörde eingezogen.

Liste EU- und EWR-Staaten

Belgien

Bulgarien

Dänemark

Estland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Irland

Island

Italien

Kroatien

Lettland

Liechtenstein

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Norwegen

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Schweden

Slowakei

Slowenien

Spanien

Tschechien

Ungarn

Zypern

Gültigkeit

Fahrerlaubnisse aus EU- und EWR Staaten

Führerscheine aus EU- und EWR-Staaten sind, sofern sie nicht von der Ausstellungsbehörde befristet wurden, auch in der Bundesrepublik Deutschland unbefristet gültig, müssen also - abgesehen von wenigen Ausnahmen im Bereich der Zweiräder sowie der LKW- und Busführerscheine - nicht umgetauscht werden.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat in verschiedenen Sprachen Merkblätter zur Gültigkeit von Fahrerlaubnissen aus EU- und EWR-Staaten veröffentlicht, die Sie hier downloaden können.

Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb der EU und des EWR

Sofern Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem Staat sind, der nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt diese ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland noch sechs Monate. Danach wird Ihre Fahrerlaubnis nicht mehr anerkannt. Für die weitere Teilnahme am inländischen Straßenverkehr ist dann ein in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Führerschein erforderlich.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat in verschiedenen Sprachen Merkblätter zur Gültigkeit von Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb der EU und EWR veröffentlicht, die Sie hier downloaden können.

Umschreibung

Liste Anlage-11-Staaten

Zur Zeit werden Führerscheine aus einer ganzen Reihe von Staaten ganz oder teilweise (beschränkt auf einzelne Klassen) unter Verzicht auf die ganze oder zumindest einen Teil der Prüfung in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben. Welche Staaten dies sind, und ob Sie für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine theoretische oder praktische oder gar keine Prüfung ablegen müssen, entnehmen Sie bitte Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Sachbearbeitung ausl. Umschreibung, Neuerteilung, Verlängerung

Anschrift

Der Landrat des Kreises
Groß-Gerau
Fahrerlaubnisbehörde
Wilhelm-Seipp-Straße 4
64521 Groß-Gerau

Telefonische Erreichbarkeit
(Vorsprache nur nach
Terminvereinbarung)

Montag

08:00 bis 12:00 Uhr

Dienstag

08:00 bis 12:00 Uhr

Mittwoch

14:00 bis 18:00 Uhr

Donnerstag

08:00 bis 12:00 Uhr

Freitag

08:00 bis 12:00 Uhr

Bankverbindung

Kreissparkasse Groß-Gerau
IBAN DE67 5085 2553 0000 0000 18
BIC HELADEF1GRG
Kennwort "Führerschein" + Name + Geburtsdatum

ACHTUNG! Bitte nicht ohne vorherige schriftliche Aufforderung der Behörde Beträge überweisen.