Anfahrt und Kontakt

Lageplan

Mit Bus und Bahn

Regionalbahn/S-Bahn: Bahnhof Groß-Gerau (Linie 75 Mainz-Darmstadt) oder Groß-Gerau Dornberg (Linie 70 und S7 Frankfurt-Mannheim/Goddelau) von dort zu Fuß (ca. 20-25 Minuten) oder mit dem Bus

Bus: Linie 22, 41 und 42 zur Haltestelle „Landratsamt" oder Linie 61, 63 und 675 zur Haltestelle „Hallenbad“, zudem halten unregelmäßig die Buslinien 23, 43 und 47

Zu Fuß

Vom Bahnhof Groß-Gerau erreichen Sie das Landratsamt in ca. 25 Minuten über die Sudetenstraße und Jahnstraße.

Vom Bahnhof Groß-Gerau Dornberg sind es ca. 20 Minuten über die Odenwaldstraße, den Fußweg am Sportplatz (nach Querung der B44) und den Europaring. 

Mit dem Rad

Die Anfahrt mit dem Fahrrad können Sie mithilfe des Radroutenplaners Hessen unter www.radroutenplaner.hessen.de planen.

Mit dem PKW

Sie erreichen das Landratsamt mit dem Pkw über den Südring und die Wilhelm-Seipp-Straße bzw. den Europaring. Die Einfahrt zum Besucherparkplatz befindet sich am Europaring. Zudem können der Parkplatz und das Parkhaus in der Henry-Dunant-Straße zum Parken genutzt werden.

Sollten Sie mit einem Elektrofahrzeug anreisen, können Sie dieses kostenlos an unserer Solartankstelle aufladen, die sich auf dem Besucherparkplatz befindet.

Am Landratsamt befindet sich zudem eine Carsharing-Station mit zwei Fahrzeugen, die von Jedermann ausgeliehen werden können. Beide Fahrzeuge, darunter ein Elektrofahrzeug, sind stationsgebunden. Das bedeutet, dass diese nach Ende der Fahrt wieder am gleichen Platz abgestellt werden. Weitere Informationen zum Carsharing finden Sie hier.

Parken rund um das Behördenzentrum

Seit dem 1. August 2014 ist das Parken auf allen Parkplätzen rund um das Behördenzentrum und die Kreisklinik kostenpflichtig. Die ersten 30 Minuten sind kostenfrei, jede weitere angefangene halbe Stunde kostet 0,50 Euro. Zwischen 19:00 Uhr und 6:00 Uhr parken Sie kostenfrei.

Vor dem Hintergrund der wachsenden Parkplatzprobleme hat der Kreistag ein Mobilitätskonzept für die Kreisverwaltung und die Kreisklink verabschiedet, in dem auch die Bewirtschaftung des immer knapper werden Parkraums vorgesehen ist. Damit sollen unter anderem Fahrtkosten und Umweltbelastungen reduziert bzw. die Parkplatzsituation für Mitarbeiter und Besucher insgesamt verbessert werden. Zum anderen soll sich durch entsprechende Maßnahmen auch die Erreichbarkeit für Kunden und Besucher des Landratsamtes bzw. der Kreisklinik entscheidend verbessern.

Ziele waren darüber hinaus die Vermeidung von Parksuchverkehr und illegalem Parken, sowie die Sicherung von Parkraum für Kunden. Um ein Ausweichen auf andere Parkflächen im Wohngebiet bzw. am nahe gelegenen Hallenbad zu vermeiden, wurde in enger Absprache mit der Kreisstadt nach einer Lösung für die Parkraumbewirtschaftung gesucht, die auf alle Parkflächen des Standorts ausgeweitet werden konnte.

Benutzungs- und Entgeltordnung des Landkreises Groß-Gerau über die von der Kreisverwaltung Groß-Gerau betriebenen Parkplatzanlagen

Aufgrund des § 30 Nr. 9 der Hessischen Landkreisordnung (HKO), in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBl. S. 218), hat der Kreistag in seiner Sitzung vom 14.Juli 2014 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung des Landkreises Groß-Gerau über die von der Kreisverwaltung Groß-Gerau betriebenen Parkplatzanlagen beschlossen:  

1. Öffentliche Einrichtung

(1) Der Landkreis Groß-Gerau betreibt und unterhält die in Ziff. 2. näher bezeichneten

Parkplatzanlagen. Der Landkreis Groß-Gerau stellt diese Anlagen der Allgemeinheit gegen Zahlung des in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung geregelten Entgelts zum Abstellen und Parken von zugelassenen Personenkraftwagen und Krafträdern auf den dafür markierten Flächen zur Verfügung, soweit nicht einzelne Stellplätze durch entsprechende Kennzeichnung ausschließlich bestimmten Benutzern oder Benutzergruppen zugeordnet sind. 

(2) Ein Rechtsanspruch auf Betrieb, Erweiterung und Benutzung der besagten Parkplatzanlagen besteht nicht. Dies betrifft auch den Fall, dass die vorgehaltenen Parkkapazitäten bereits ausgelastet sind.  

 

2. Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich dieser Benutzungs- und Entgeltordnung erstreckt sich auf die nachfolgend aufgeführten mit Vorrichtungen bzw. Einrichtungen zur Überwachung der Parkdauer (Beschrankung) versehenen Parkplatzanlagen: 

1) Parkplatz Landratsamt

Ecke Europaring / Wilhelm-Seipp-Straße (Besucherparkplatz), 

2) Parkplatz Kommunales Jobcenter Kreis Groß-Gerau

Wilhelm-Seipp-Straße 13, 

3) Parkplatz mit Parkhaus an der Kreisklinik

Wilhelm-Seipp-Straße. 

4) Parkplatz Betriebshof der Kreisklinik

Wilhelm-Seipp-Straße/Henry- Dunant-Straße 

 

(2) Die genaue Lage der in Absatz 1 genannten Parkplatzanlagen ist aus dem als Anlage 1

beigefügten Übersichtsplan ersichtlich. Dieser ist Bestandteil der Entgeltordnung. 

 

3. Öffnungs- / Benutzungszeiten

(1) Die Benutzung der in Ziff. 2. genannten Parkplatzanlagen ist vom 01.01. bis zum 31.12. eines jeden Jahres in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr zulässig. 

(2) Die Parkplatzanlagen werden aus Sicherheitsgründen Videoüberwacht.

 

4. Benutzung

(1) Die Benutzerin / der Benutzer ist verpflichtet, bei Einfahrt in die Parkplatzanlage ein Parkticket bzw. einen Parkschein zu lösen.

(2) Neben der unmittelbar vor Ort gegebenen Erlangung der Parkberechtigung besteht im Rahmen des frei verfügbaren Kontingents die Möglichkeit auf Antrag im Vorhinein einen gesondert entgeltpflichtigen Dauerparkausweis zu erhalten. Ein Anspruch auf die Einräumung eines solchen Sonderparkrechts besteht nicht. Der Inhaber/ die Inhaberin eines Dauerparkausweises ist berechtigt einen konkret zugewiesenen Parkplatz bzw. eine Parkzone zu nutzen.  

(3) Das Abstellen und Parken ist nur auf den gekennzeichneten Flächen erlaubt. Die Parkplatzanlagen dürfen nur im Rahmen des Nutzungszwecks benutzt werden. Unberechtigt eingestellte Fahrzeuge (z.B. für ungenehmigte Werbezwecke) können durch den Landkreis Groß-Gerau oder von ihm beauftragte Dritten kostenpflichtig abgeschleppt werden. Die Kosten des Abschleppens hat die Kraftfahrzeughalterin / der Kraftfahrzeughalter zu tragen. 

(4) Auf dem Gelände der Parkplatzanlagen gelten die Vorschriften der StVO und StVG in der jeweils gültigen Fassung. 

(5) Der Landkreis Groß-Gerau ist berechtigt einzelne Stellplätze durch entsprechende Kennzeichnungen ausschließlich bestimmten Benutzern oder Benutzergruppen zuzuordnen. 

(6) Der Landkreis Groß-Gerau ist befugt auf Grundlage der Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung weitere Benutzungsregelungen aufzustellen, die durch Aushang an den Parkplatzanlagen zur Kenntnis gegeben werden. 

 

5. Haftung

(1) Der Landkreis Groß-Gerau haftet im Rahmen der Einstellung eines Fahrzeugs in die
Parkplatzanlagen nur für schuldhafte Pflichtverletzungen seiner Bediensteten oder Beauftragten. 

(2) Für etwaige Beschädigungen an Kraftfahrzeugen, Leib oder Leben der Benutzerinnen / der Benutzer der Parkplatzanlagen, soweit diese von Dritten ausgehen, haftet der Landkreis Groß-Gerau nicht. Der Landkreis Groß-Gerau haftet ebenfalls nicht für Entwendungen von Kraftfahrzeugen oder für den Einbruch in Kraftfahrzeuge. Eine Bewachung der Parkplatzanlagen durch den Landkreis Groß- Gerau erfolgt nicht. 

(3) Die Benutzerin / der Benutzer der Parkplatzanlage haftet für Schäden an der Parkplatzanlage, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung zuwiderlaufenden Benutzung entstehen. 

 

6. Entgeltpflicht

(1) Das Abstellen und Parken von Kraftfahrzeugen auf dem Gelände der Parkplatzanlagen ist abhängig von der Dauer in der Zeit von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr kostenpflichtig. 

(2) Die ersten 30 Minuten sind entgeltfrei, für jede weitere angefangenen 30 Minuten ist ein Entgelt in Höhe von 0,50 EUR zu entrichten. 

(3) Bei abhanden gekommenen Parktickets beträgt das Entgelt 10,00 EUR. Stellt der Landkreis Groß-Gerau fest, dass ein Kraftfahrzeug länger als 24 Stunden geparkt wird, so ist pro angefangenen weiteren Tag ein Entgelt in Höhe von 10,00 EUR zu entrichten. 

(4) Im Falle der Einräumung von Dauernutzungsrechten (Ziff. 4. Abs. 2) beträgt das Benutzungsentgelt 50,00 EUR im Monat, zzgl. Sachkosten für das anzubringende Schild (Name, Firma oder Kennzeichen) und dem elektronischen Ein- und Ausfahrmedium (z.Z. Transponder).

Eine Dauerparkberechtigung kann für einzelne volle Monate und höchstens bis zum Ablauf des Kalenderjahres erteilt werden. Verlängerungen sind möglich. Anträge auf Ausstellung einer Dauerparkberechtigung sowie auf Verlängerung sind grundsätzlich schriftlich zu stellen. Für die Ausstellung einer Dauerparkberechtigung sowie dessen Neuausstellung im Falle eines Verlustes oder Vornahme erforderlicher Änderungen wird ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 10,00 EUR erhoben. 

(5) Der Kreisausschuss wird ermächtigt für die Bediensteten des Kreises, der Kreisklinik sowie weiteren Mietern und Nutzern der umliegenden Gebäude (Büros, Praxen, Sporthallen usw.) Parkberechtigungen abweichend von dieser Entgeltordnung zu vereinbaren. 

 

7. Entgeltpflichtige/r

(1) Entgeltpflichtig ist die Fahrzeugführerin / der Fahrzeugführer, die / der das Fahrzeug auf den Flächen der Parkplatzanlage abstellt, ersatzweise die Fahrzeughalterin / der Fahrzeughalter. Dies gilt auch, wenn ein Fahrzeug unberechtigterweise abgestellt worden ist. Fahrzeugführerin / Fahrzeugführer und Fahrzeughalterin / Fahrzeughalter haften als Gesamtschuldner. 

(2) Bei Ausstellung eines Dauerparkausweises ist Entgeltschuldnerin / Entgeltschuldner die Antragstellerin / der Antragsteller.  

 

8. Entstehen der Entgeltpflicht / Fälligkeit

(1) Die Entgeltpflicht für die Benutzung der Parkplatzanlagen des Landkreises Groß-Gerau entsteht mit der Einfahrt in die beschrankten Parkflächen (Ziehen des Tickets). Sie endet und das Entgelt wird zur Zahlung fällig mit der Entwertung des bei der Einfahrt gezogenen Tickets. Das Entgelt ist am Entgeltautomat in den Parkplatzanlagen zu entrichten. Bei der Ausfahrt aus den Parkplatzanlagen ist der bezahlte Parkschein an der Schrankenanlage einzulösen. Nach Entwertung muss das Fahrzeug die Parkplatzanlage innerhalb von 15 Minuten verlassen, sonst beginnt die Entgeltpflicht erneut zu laufen und zwar der Höhe nach anschließend an den zuletzt angefallenen Entgeltsatz.  

(2) Die Entgeltpflicht für das Parken auf dem Betriebshof der Kreisklinik beginnt unverzüglich nach dem Einfahren auf den Stellplatz. Am Parkscheinautomat ist für die voraussichtliche Einstelldauer das Entgelt zu entrichten. Der Parkschein ist sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Fahrzeugs zu hinterlegen.   

(3) Das Entgelt für einen Dauerparkausweis entsteht mit Abschluss des Mietvertrages auf Bereitstellung eines Dauerparkplatzes beim Landkreis Groß-Gerau. Das Entgelt wird im Voraus monatlich fällig. 

 

9. Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.  

Groß-Gerau, den 2. März 2015

Der Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau

Allgemeine Einstell- und Benutzungsbedingungen

Mit dem Befahren oder Betreten des Parkplatzes oder des Parkhauses (Parkierungsanlage) werden vom Nutzer die nachfolgenden Einstell- und Benutzungsbedingungen anerkannt.  

I.              Allgemeine Einstellbedingungen 

1.    Mietvertrag, Videoüberwachung, verantwortliche Datenschutzstelle 

1.1  Mit der Annahme des Parkscheins oder mit der Einfahrt in die Parkierungsanlage kommt zwischen dem Kreis Groß-Gerau (Vermieter) und dem / der Fahrzeugführer/in (Mieter) ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für einen Personenkraftwagen (Pkw) zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. 

1.2  Bewachung, Überwachung, Verwahrung und Versicherungsschutz durch den Vermieter sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Auch wenn in der Parkierungsanlage Personal präsent ist oder diese mit optischelektronischen Einrichtungen beobachtet wird (Videoüberwachung), ist hiermit keine Obhuts- oder Haftungsübernahme verbunden, insbesondere nicht für Diebstahl oder Beschädigung. Für die Videoüberwachung ist verantwortliche Stelle im Sinne des HDSG der Kreis Groß-Gerau, Wilhelm-Seipp-Straße 4, 64521 Groß-Gerau, (Tel. 06152 989-0). 

1.3  Zur Überwachung der Einhaltung der Allgemeinen Einstell- und Benutzungsbestimmungen hat der Vermieter, die Firma Conrad Sicherheitsdienst GmbH beauftragt. Die  Befugnisse dazu wurden übertragen.

 

2.    Öffnungszeiten, Parkentgelt, Mietzeit, Parkschein 

2.1  Die Öffnungszeiten und die Höhe des Parkentgelts (Mietpreis) bestimmen sich nach der bei Einfahrt des Fahrzeugs in die Parkierungsanlage geltenden Benutzungs- und Entgeltordnung des Kreises Groß-Gerau, die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben ist. Maßgebend ist die Verweildauer zwischen Ein- und Ausfahrt des Fahrzeugs (Mietzeit). 

Auszug aus der Benutzungs- und Entgeltordnung: 

§ 3 Öffnungs- und Benutzungszeiten 

(1)  Die Benutzung der in § 2 genannten Parkplatzanlagen ist vom 01.01. bis zum 31.12. eines jeden Jahres in der Zeit von 00.00 bis 24.00 Uhr zulässig. 

§ 6 Entgeltpflicht 

(1)  Das Abstellen und Parken von Kraftfahrzeugen auf dem Gelände der Parkplatzanlagen ist abhängig von der Dauer in der Zeit von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr kostenpflichtig. 

(2)  Die ersten 30 Minuten sind entgeltfrei, für jede weiteren angefangenen 30 Minuten ist ein Entgelt in Höhe von 0,50 EUR zu entrichten. 

(3)  Bei abhanden gekommenen Parktickets beträgt das Entgelt 10,00 EUR. Stellt der Landkreis Groß-Gerau fest, dass ein Kraftfahrzeug länger als 24 Stunden geparkt wird, so ist pro angefangenen weiteren Tag ein Entgelt in Höhe von 10,00 EUR zu entrichten. 

 

2.2  Das Parkentgelt ist mittels der in der Parkierungsanlage aufgestellten Kassenautomaten vor der Ausfahrt zu entrichten. Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich, längstens 15 Minuten, zu seinem Fahrzeug zu begeben und mit diesem die Parkierungsanlage über die Ausfahrten zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen erforderlich, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.

 

2.3  Der Parkscheinoder andere dem Mieter ausgehändigte Berechtigungsnachweise sind vom Mieter sorgfältig zu verwahren. Für den Kreis Groß-Gerau gilt der jeweilige Besitzer des Berechtigungsnachweises als zur Benutzung des betreffenden Fahrzeuges berechtigt. Der Vermieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Berechtigung nachzuprüfen.

 

II.            Benutzungsbestimmungen 

1.   Der Mieter ist berechtigt während der Öffnungszeiten in der Parkierungsanlage Personenkraftwagen ohne Anhänger abzustellen (Fahrzeuge). Motorräder dürfen nur abgestellt werden, wenn dies durch ein entsprechendes Hinweisschild ausdrücklich gestattet ist. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. TÜV) versehen ist. 

2.   Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden und zwar je Stellplatz nur ein Fahrzeug. Sind Stellplätze Mietern mit besonderer Berechtigung vorbehalten (z.B. Dauerparker, Menschen mit körperlichen Einschränkungen und Familien/Frauen), so hat der Mieter diese entsprechend nachzuweisen. 

3.    Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. 

4.    Innerhalb der Parkierungsanlage darf das Fahrzeug höchstens mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden, es besteht Überholverbot. 

5.    Der Mieter hat die Verkehrszeichen und Hinweisschilder vor Ort zu beachten sowie die Anweisungen des Personals des Vermieters oder seiner Beauftragten zu befolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend. 

6.    In der Parkierungsanlage ist nicht gestattet: 

-          die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie leeren Betriebsstoffbehältern,

-          das unnötige Laufenlassen von Motoren, das Hupen und sonstige Belästigungen der Nachbarschaft,

-          das Parken von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Motor oder sonst verkehrsunsicheren Zustand,

-          der Aufenthalt in der Parkierungsanlage, sofern er nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Abstellen des Fahrzeugs steht, insbesondere das Campieren,

-          die Reparatur oder Wartung von Fahrzeugen,

-          die Verunreinigung der Parkierungsanlage, insbesondere durch Reinigung des Fahrzeugs, Ablassen von Kühlwasser, Öl  und Betriebsstoffen jedweder Art, Entleeren von Aschenbechern 

7.    Außerdem ist in der Parkierungsanlage nicht gestattet: 

-          das Begehen der Fahrbahnen einschließlich der Ein- und Ausfahrten, es sei denn, es sind keine Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden,

-          das Rauchen und die Verwendung von Feuer oder offenem Licht,

-          das Befahren mit Fahrrädern, Inlineskates Skateboards und sonstigen Fahrzeugen oder Geräten sowie deren Abstellen,

-          der Konsum von Alkohol oder sonstiger Rauschmitteln,

-          der Verkauf von Waren aller Art,

-          das unbefugte Plakatieren sowie der Aufenthalt zu Werbezwecken einschließlich der Verteilung von Werbematerial (wie z.B. Werbeschriften, Handzettel, Visitenkarten u.ä.).

-          die Verunreinigung der Parkierungsanlage, insbesondere durch das Zurücklassen von Grobschmutz oder Urin- bzw. Fäkalabfälle.

 

III.           Vertragsstrafen 

1.    Zusätzlich zu dem nach Ziffer I.2. geschuldeten Parkentgelts ist zwischen dem Vermieter und dem Mieter eine Vertragsstrafe für folgende Verstöße gegen die vorgenannten Benutzungsbestimmungen vereinbart, die gesondert an den Vermieter zu entrichten ist: 

1.1  das Fahrzeug wird außerhalb der markierten Stellplatzfläche abgestellt,

1.2  das Fahrzeug wird auf einer als für andere Mieter reserviert gekennzeichnete Stellplatzfläche abgestellt,

1.3  das Fahrzeug wird im Halteverbot oder auf einer schraffierten Fläche abgestellt,

1.4  das Fahrzeug wird auf einer mit dem Zusatzzeichen des Rollstuhlfahrersymbols für Schwerbehinderte markierten Stellplatzfläche ohne deutlich sichtbar hinter die Windschutzscheibe des Fahrzeugs ausgelegten gültigen Schwerbehindertenparkausweis abgestellt oder auf einer als  Frauen bzw. Familienparkplatz ausgewiesenen Fläche, ohne dass dies auf den Mieter zutrifft,

1.5  das Fahrzeug wird auf einer für Behinderte markierten Stellfläche ohne deutlich sichtbar hinter die Windschutzscheide des Fahrzeugs ausgelegten gültigen Schwerbehindertenparkausweis abgestellt,

1.6  das Fahrzeug wird vor oder in einer markierten Feuerwehrzufahrt oder einem sonstigen Rettungs- oder Fluchtweg oder im Bereich der Fahrbahn abgestellt.  

2.    Die Vertragsstrafe beträgt bei einem Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen 

-          gemäß Ziffer II, III 1.1 bzw. 1.2 jeweils               EUR      15,00,

-          gemäß Ziffer II, III 1.3                                         EUR      25,00,

-          gemäß Ziffer II, III 1.4 bzw. 1.5 jeweils               EUR      35,00,

-          gemäß Ziffer II, III 1,6                                         EUR    150,00. 

3.    Eine Vertragsstrafe nach den vorstehenden Ziffern 1.1 – 1.6 ist ausgeschlossen, wenn der Mieter nachweist, dass er den Park- bzw. den Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen nicht zu vertreten hat.

 

IV.          Haftung des Vermieters, Selbstbeteiligung, Ausschlussfrist 

1.    Während der Dauer des Mietvertrages haftet der Vermieter für Schäden, die nachweislich durch Pflichtverletzung von ihm, seinen Beschäftigten oder Beauftragten verursacht wurden. Der Vermieter haftet demnach nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse oder höhere Gewalt, andere Mieter oder sonstige Dritte zu verantworten und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigung des Fahrzeugs entstanden sind. 

2.    Der Vermieter haftet für Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur, wenn ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Mieter vertraut und vertrauen darf. Verstößt der Vermieter mit einfacher Fahrlässigkeit gegen eine wesentliche Vertragspflicht, hat der Mieter sich an dem Schaden mit einem Anteil von 25 % zu beteiligen, höchstens jedoch mit einem Betrag von EUR 300,00 (Selbstbeteiligung). Der Schadensersatz ist zudem auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

3.    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.

4.    Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden bei dem für die Parkierungsanlage zuständigen und erforderlichenfalls über den Notruf zu kontaktierenden Personal des Vermieters bzw. des beauftragten Betreibers vor Verlassen der Parkierungsanlage anzuzeigen und diesen die Gelegenheit zur Untersuchung des Fahrzeugs zu geben. Ist dies dem Mieter ausnahmsweise nicht möglich oder nicht zumutbar, hat die Anzeige spätestens 14 Tage nach dem Schadensfall schriftlich beim Vermieter unter der in Ziffer I. 1.2 genannten Adresse zu erfolgen. Bei nicht offensichtlichen Schäden hat die Anzeige innerhalb von 14 Tagen nach Entdecken des Schadens zu erfolgen (Ausschlussfrist). Verstößt der Mieter gegen seine Anzeigepflicht gemäß den vorstehenden Sätzen, sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter hat den Verstoß nicht zu vertreten. Dieser Haftungsausschluss greift nicht ein, wenn dem Mieter ein Personenschaden entstanden ist oder der Vermieter den Schaden grob fahrlässig  oder vorsätzlich verursacht hat. 

5.    Vorstehende Ziffern 1. und 2. gelten unabhängig davon, ob die Haftung des Vermieters aus diesem Mietvertrag oder aus einem anderen Rechtsgrund beruht.

 

V.            Haftung des Mieters und sonstiger Nutzer 

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter seinen Beschäftigten, seinen Beauftragten oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Er haftet insofern auch für von ihm verursachte bzw. zu vertretende Verunreinigungen der Parkierungsanlage durch ein Verhalten, das über den durch diese Benutzungsbedingungen gestatteten Gebrauch hinausgeht.

 

VI.           Vertragsdauer, Kündigung, Räumung 

1.    Der Vertrag endet mit der Ausfahrt des Fahrzeugs aus der Parkierungsanlage, spätestens jedoch sechs Wochen nach Beginn des Vertrages, es sei denn, der Vertrag wird vorher fristlos gekündigt oder etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart. 

2.    Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund für den Vermieter ist insbesondere gegeben, wenn der Mieter trotz Abmahnung erneut oder weiterhin gegen die Benutzungsbestimmungen nach Ziffer II. verstößt, es sei denn der Mieter hat den Verstoß nicht zu vertreten. 

3.    Der Mieter ist verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug nach Vertragsende unverzüglich aus der Parkierungsanlage zu entfernen und nicht entrichtete Parkentgelte zu bezahlen. Kommt der Mieter seiner Räumungspflicht nicht nach, so ist der Vermieter nach vorheriger schriftlicher – an den Mieter, falls dieser nicht bekannt ist, an den Halter gerichteter  – Aufforderung unter angemessener Fristsetzung und Androhung der Räumung berechtigt, das abgestellte Fahrzeug aus der Parkierungsanlage zu entfernen. Der Mieter trägt die Kosten der Räumung, Aufbewahrung, Verwertung und Entsorgung des Fahrzeugs, es sei denn, der Mieter hat die unterbliebene Räumung nicht zu vertreten. 

4.    Bei Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen gemäß Ziffer II. oder sonstigen Besitzstörungen ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters abschleppen zu lassen, sofern zwischen dem Einstellen des Fahrzeugs und der Beauftragung des Abschleppunternehmens mehr als acht Stunden vergangen sind. Der Vermieter ist ferner berechtigt, dass Fahrzeug im Falle dringender Gefahr gegebenenfalls in der Parkierungsanlage umzusetzen oder abschleppen zu lassen. 

Groß-Gerau, den 1. August 2014 

Der Kreisausschuss

des Kreises Groß-Gerau

Kontakt

Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau
Wilhelm-Seipp-Str. 4
64521 Groß-Gerau 

06152 989-0
Fax: 06152 989-133 
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